Statuten

Statuten des Reitvereins Wallisellen

I. Name und Sitz

 

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1 Der Reitverein Wallisellen im folgenden Verein genannt, ist ein Verein im Sinne des ZGB, Artikel 60ff, mit Sitz in Wallisellen
2 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Vereinsmitglieder.

 

II. Zweck

 

2 Der Verein fördert den Pferdesport, das Verständnis für das Pferd und die reiterliche Kameradschaft.

 

III. Mitgliedschaft

 

3 Der Verein besteht aus:

a) Aktivmitgliedern
b) Passivmitgliedern
c) Freimitgliedern
d) Juniorenmitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
f) Kollektivmitgliedern

 

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a) 1 Als Aktivmitglied kann eine Person aufgenommen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt und eine Probezeit von mindestens 12 Monaten bestanden hat.
2 Aktivmitglieder werden bei der schriftlichen Anmeldung durch den Vorstand provisorisch aufgenommen
3 Aufzunehmende Aktivmitglieder, müssen an der Generalversammlung anwesend sein.
4 Für die definitive Aufnahme ist die Zustimmung von 2/3 der Stimmberechtigten notwendig.
5 Aktiv-Mitglieder zahlen bei Aufnahme durch die Generalversammlung (GV) eine einmalige Eintrittsgebühr.
6 Ein Juniorenmitglied kann auf persönlichen Antrag ab dem vollendeten 18. Altersjahr direkt als Aktivmitglied aufgenommen werden, sofern es mindestens 12 Monate Juniorenmitglied war. Ansonsten wechselt das Juniorenmitglied nach vollendetem 18. Altersjahr zum Passivmitglied.
7 Auf Antrag des Vorstandes kann ein Passivmitglied, das sich für den Verein ausserordentlich eingesetzt hat, ohne provisorische Mitgliedschaft der Generalversammlung zur Aufnahme als Aktivmitglied vorgeschlagen werden.
8 Nachkommen ersten Grades und Ehepartner können auf Antrag des Vorstandes direkt durch die Generalversammlung als Aktivmitglieder aufgenommen werden.
b)
Als Passivmitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein Interesse entgegen bringt und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.
c)
Zum Freimitglied kann ernannt werden, wer dem Verein während 20 Jahren als Aktiv- oder Passivmitglied ununterbrochen angehört hat.
d) Als Juniorenmitglieder können aufgenommen werden, Söhne und Töchter von Mitgliedern (ausgenommen Kollektivmitglieder) sowie Jugendliche, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.
e) Als Ehrenmitglied kann auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat.
f)
Als Kollektivmitglied können aufgenommen werden, Institutionen, die den Pferdesport in irgend einer Form fördern.

 

5 Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod
b) durch schriftliche Erklärung des Austritts, nach Erfüllung der Verpflichtung en gegenüber dem Verein.
c) durch durch Ausschluss:
1 Wer als Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten, als Mitglied ausgeschlossen werden.
2 Wer als Aktiv oder Passiv Mitglied den Mitgliederbeitrag während zwei Jahren, nach mehrmaligen Aufforderungen und nach zwei Mahnungen nicht bezahlt, kann auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten als Mitglied von jedem Status ausgeschlossen werden.
3 Ehren- und Freimitglieder haben die Pflicht, Adressänderungen innert nützlicher Frist dem Vorstand bekannt zu geben. Sind sie während zwei Jahren nicht erreichbar, können Sie auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten als Mitglied von jedem Status ausgeschlossen werden.

 

IV. Organe

 

6 Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
b) die Rechnungsrevisoren

 

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1 Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 20 Tage vor dem angesetzten Termin unter gleichzeitiger Angabe der Traktanden.
2 Stimmberechtigt sind Ehren-, Frei- und Aktivmitglieder, sowie Junioren ab dem 16. Altersjahr.

 

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1 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
  a) Abnahme des Protokolls der Generalversammlung
  b) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
c) Wahl der Rechnungsrevisoren
d) Rechnungsabnahme und Dechargeerteilung an den Vorstand
e) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
f) Festsetzung der Jahresbeiträge und der Eintrittsgebühr
g) Abänderung und Ergänzung der Statuten
h) Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit anderen Körperschaften
i) Beschlussfassung über alle andern der Generalversammlung von Gesetzes wegen, oder durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesene Geschäfte.
k) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, welche mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht wurden.
l) Festlegung der Pflichten der Vereinsmitglieder.
m) Aufnahme von Aktivmitgliedern sowie Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern.
n) Genehmigung des Budget.
o) Wahl eines Mitgliedes, das die Junioren betreut.
p) Genehmigt Pacht-, Miet- oder Nutgzungsverträge im Zusammenhang mit der Reithalle.
q) Genehmigt das Benutzungsreglement der Reithalle
2 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt.
3 Für Beschlüsse ist das einfache Mehr notwendig, sofern die Statuten nicht eine besondere Regelung vorsehen.
4 Der Vorstand kann zu ausserordentlichen Generalversammlungen im Laufe des Jahres einladen. Der Vorstand ist hierzu auch verpflichtet, wenn dies 1/5 aller Mitglieder verlangt.

 

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1 Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Vize-Präsident
c)
Aktuar
d)
Kassier
e) Reithallenverantwortlicher
f)
weitern von der Generalversammlung gewählten Beisitzern
2 Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt und sind stets wiederwählbar. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

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1 Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte. Im besonderen stehen ihm alle Befugnisse zu, die nicht durch das Gesetz oder durch die Statuten geregelt sind. Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes notwendig.
2 Über die Vorstandssitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt.
3 Die Ausgaben des Vorstandes werden im Rahmen des Budgets geregelt.
4 Die Aufnahme eines provisorischen Aktivmitgliedes, eines Passivmitgliedes und eines Juniormitgliedes erfolgt durch den Vorstand.

 

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1 Der Präsident leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Generalversammlung und sorgt für den Vollzug der gefassten Beschlüsse. Er erstattet den Jahresbericht zuhanden der Generalversammlung.
2 Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten und unterstützt diesen in seinen Aufgaben.
3 Der Aktuar erledigt die Korrespondenz, führt die Protokolle, das Mitgliederverzeichnis und das Vereinsarchiv.
4 Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungswesen, verwaltet das Vereinsvermögen, führt das Inventar und erstellt zuhanden der Generalversammlung die Jahresrechnung und das Budget..
5 Der Reithallenverantwortliche regelt alle Angelegenheiten der Reitbahn und deren Rechnungswesen. Er konsolidiert diese mit dem Kassier in der Vereinsrechnung.
6 Der Vorstand regelt die Tätigkeit der übrigen Beisitzer.

 

12 Vertretung des Vereins nach aussen:
Zeichnungsberechtigt sind der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, kollektiv mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
 
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1 Es werden zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor gewählt.
2 Sie haben die Rechnungen, den Vermögensbestand und das Inventar zu prüfen, um der Generalversammlung darüber schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. Den Revisoren steht das Recht zu, nach Gutfinden auch während des Jahres in die Verwaltung der Kasse und des Inventars Einsicht zu nehmen.

 

14 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Das Vereinstätigkeitsjahr dauert vom 1. November bis zum 31.Oktober.
15 Vorstands-, Ehren-, Frei- und OK-Mitglieder der Springkonkurrenz sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit.

 

V. Statutenrevisionen und Auflösung des Vereins

 

16 Eine Statutenrevision kann auf Antrag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder von der Generalversammlung beschlossen werden. Die revidierten Statuten bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

17 Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn die Hälfte aller Mitglieder an der Generalversammlung teilnehmen, und die Auflösung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmberechtigten angenommen wird.

 

18 Die auflösende Versammlung entscheidet über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens.

 

19 Mit der Annahme des Namenswechsels von Kavallerie Verein Seebach-Oerlikon und Umgebung in Reitverein Wallisellen durch die Generalversammlung vom 17. März 2007 treten diese Statuten in Kraft und ersetzen alle früheren Satzungen sowie alle mit den neuen Statuten in Widerspruch stehenden Beschlüsse.

 

Stand: 16. Juli 2022